Der Datenschutzbeauftragte (DSB) hat als unabhängige Aufsichtsstelle die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in der kantonalen und kommunalen Verwaltung zu überwachen. Er berät die Verwaltungsstellen in allen datenschutzrechtlichen Belangen, sorgt für deren Ausbildung und bearbeitet Anfragen und Gesuche von auskunftsersuchenden Personen.
Auf dieser Website finden Sie die Rechtsgrundlagen zum Datenschutzgesetz, Publikationen des Datenschutzbeauftragten, Informationen zu aktuellen Themen und die Möglichkeit Anfragen an den Datenschutzbeauftragten online abzuschicken.
Ab dem 1. September 2021 gilt das neue Kantonale Datenschutzgesetz (KDSG). Das revidierte Gesetz sieht Verstärkungen bei den Informations- und Meldepflichten der öffentlichen Organe und bei den Rechten der betroffenen Personen auf Auskunft über die bearbeiteten Daten vor. Es führt neue Instrumente ein wie die Datenschutz-Folgeabschätzung oder das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten und institutionalisiert bereits bestehende Prozesse wie die Vorabkonsultation oder die Meldung von Datenschutzverstössen an den Beauftragten. Ausserdem schafft es für Organe neu die Möglichkeit, eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater zu bezeichnen.
Weiter Informationen und Handreichungen wie Markblätter und Formulare zum neuen KDSG sind in unserem Themenbereich zu finden.
Was ist neu per 1. September 2021?
Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten: Der Begriff «Datensammlung» und das «Register der Datensammlungen» werden aufgehoben. Das Register wird ab 1. September 2020 nicht mehr aktualisiert, bleibt aber voraussichtlich noch bis Ende 2021 auf der Webseite der Datenschutzstelle aufgeschaltet. Der DSB empfiehlt allen öffentlichen Organen, die dem KDSG unterstehen, das Führen eines Verzeichnisses. Insbesondere in Gemeinden, grösseren Anstalten und bei grösseren, privatrechtlich organisierten Leistungserbringern dient das Verzeichnis als erste Anlaufstelle für betroffene Personen, denn es schliesst praxisbezogen an die entsprechenden Tätigkeiten der Organe an. Die Verpflichtung, ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten zu führen und zu veröffentlichen, gilt hingegen nur für die Justiz- und Strafverfolgungs- / Strafvollzugsbehörden.
Verantwortung des Organs: Die neuen internationalen Rechtsgrundlagen betonen die klare Zuordnung der Verantwortung für Datenbearbeitungen. Der neue Absatz 1bis und die Änderungen des Absatzes 2 von § 6 KDSG nehmen die Verantwortlichkeit für technische und organisatorische Sicherheitsmassnahmen und die Nachweisbarkeit für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen auf. Dies gilt selbstredend auch bei einer Auslagerung an Dritte, weshalb eine schriftliche Vereinbarung für diese Art von Datenbearbeitung nötig ist.
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Datenschutzbeauftragter Matthias R. Schönbächler, MLaw Rechtsanwalt (50 %)