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  • Eine aufsichtsrechtliche Anzeige bei der Datenschutzbeauftragten einreichen

    Eine aufsichtsrechtliche Anzeige bei der Datenschutzbeauftragten einreichen

    Haben Sie den Eindruck, dass ein kantonales oder kommunales Organ Personendaten datenschutzwidrig bearbeitet? In diesem Fall können Sie der Datenschutzbeauftragten des Kantons Luzern eine aufsichtsrechtliche Anzeige gemäss § 23 Abs. 1 lit. c KDSG einreichen.

    Bitte lesen Sie die nachfolgenden Informationen aufmerksam durch. Sie erläutern Zweck, Ablauf und Grenzen einer aufsichtsrechtlichen Anzeige bei der Datenschutzbeauftragten.

    Was ist eine aufsichtsrechtliche Anzeige?

    Eine aufsichtsrechtliche Anzeige dient dazu, mögliche Verstösse gegen die Datenschutzvorschriften überprüfen zu lassen und datenschutzkonformes Handeln der kantonalen und kommunalen Verwaltung sicherzustellen. Mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige können Sie die Datenschutzbeauftragte auf eine mögliche Verletzung der Datenschutzvorschriften aufmerksam machen. Die Datenschutzbeauftragte prüft den Sachverhalt im öffentlichen Interesse und wirkt darauf hin, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden.

    Das Verfahren dient der Aufsicht über öffentliche Organe und nicht der Durchsetzung individueller Ansprüche.

    Bitte beachten Sie vor dem Einreichen einer Anzeige

    • Schildern Sie den Sachverhalt möglichst konkret.
    • Legen Sie vorhandene Unterlagen oder Korrespondenz bei.
    • Wenden Sie sich wenn möglich zunächst direkt an das verantwortliche Organ.

    Wie geht die Datenschutzbeauftragte vor?

    • Die Datenschutzbeauftragte klärt den Sachverhalt beim verantwortlichen Organ ab.
    • Stellt sie fest, dass Datenschutzvorschriften verletzt wurden, kann sie dem betroffenen Organ Empfehlungen abgeben.
    • Werden diese Empfehlungen nicht umgesetzt, kann die Datenschutzbeauftragte eine Verfügung erlassen.
    • Ziel des Verfahrens ist es, künftig datenschutzkonformes Handeln des betroffenen Organs sicherzustellen.
    • Die Datenschutzbeauftragte entscheidet im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags und ihrer verfügbaren Ressourcen, ob und in welchem Umfang sie tätig wird.

    Was die Datenschutzbeauftragte nicht kann

    • Ihre Rechte nach §§ 15 ff. KDSG an Ihrer Stelle ausüben.
    • Ihre Interessen in einem Gerichtsverfahren vertreten.
    • Schadenersatz oder Genugtuung zusprechen.
    • Strafrechtliche Sanktionen gegen Behörden oder Mitarbeitende verhängen.

    Die DSB ist keine Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörde. Die anzeigende Person wird grundsätzlich nicht Partei eines Verwaltungsverfahrens. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist deshalb nicht mit einem Rechtsmittel oder einer Klage vergleichbar.

  • Der Datenschutzbeauftragten eine Frage stellen

    Haben Sie ein Anliegen im Zusammenhang mit einer Personendatenbearbeitungen durch die kommunale oder kantonale Verwaltung des Kantons Luzern? Die Datenschutzbeauftragte erteilt betroffenen Personen (Private wie auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von öffentlichen Organen) Auskunft über Ihre Rechte und bearbeitet datenschutzrechtliche Anfragen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags (§ 23 KDSG).

     

    Für Datenbearbeitungen durch private Personen, Unternehmen und Bundesorgange ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) zuständig.

     

    Bitte füllen Sie das Formular aus. Die mit Stern (*) gekennzeichneten Felder müssen ausgefüllt werden.

Das Formular kann erst nach der Verifizierung versendet werden.


Standort

Datenschutzbeauftragte des Kantons Luzern

Bahnhofstrasse 15

6002 Luzern

Zentrale 041 228 61 00

E-Mail

Datenschutzbeauftragte

Natascha Ofner, lic. iur.