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Bereich Polizei

Auskunft aus dem Schengener Informationssystem (SIS II) (Dezember 2017)
Jede Person hat das Recht, über die zu ihrer Person in SIS II gespeicherten Daten Auskunft zu verlangen und auf ihre Person bezogene, sachlich unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmässig gespeicherte personenbezogene Daten löschen zu lassen. Weitere Informationen zum Schengener Informationssystem finden Sie auf der SIS II des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).

Musterbrief Auskunft, Berichtigung, Löschung betreffend SIS II finden Sie hier.

Jugendarbeit und Auskunftspflicht- bzw. Anzeigepflicht oder -recht (März 2004)
Muss ein Jugendarbeiter einer Gemeinde auf Verlangen der Polizei Personendaten von Jugendlichen bekannt geben oder kann er sich auf ein Berufsgeheimnis oder ein Schweigerecht berufen? Ist er verpflichtet, eine Straftat anzuzeigen, wenn er von dieser im Rahmen seiner Tätigkeit erfährt ?

Filmen einer Demonstration (Dezember 2003)
Die Kantonspolizei wurde angeblich beim Filmen einer friedlichen Demonstration beobachtet. Dies erlaubte dem kantonalen DSB in den Medien zu erläutern, unter welchen Voraussetzungen eine solche Tätigkeit zulässig ist. Gemäss dem Gesetz über die Kantonspolizei vom 27. Januar 1998 (SRL Nr. 350) hat die Kantonspolizei Massnahmen zu ergreifen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (Massnahmen zur Prävention). Bei einer Demonstration ist nie im Voraus klar, ob es zu Gewaltausschreitungen und zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen wird. Es ist allgemein anerkannt, dass die Polizei zur Wahrnehmung ihrer präventiven Aufgabe eine Demonstration filmen darf. Die Aufnahmen müssen aber durch die Polizei spätestens nach drei Monaten vernichtet werden, sofern kein Strafverfahren eröffnet wurde (§ 13 Abs. 2 DSG).

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