Je nachdem wer die Videoüberwachung durchführt, stehen den betroffenen Personen andere Möglichkeiten zur Verfügung, ihre Rechte geltend zu machen.
Bei Videoüberwachung durch ein kommunales Organ:
Der Gemeinderat (bzw. die bezeichnete Behörde) führt eine öffentliche Liste über die Standorte der bewilligten Videoüberwachungen durch kommunale Organe (vgl. § 4 Abs. 1 Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung; SRL Nr. 39a ).
Betroffene Personen können beim verantwortlichen Organ ihre Rechte auf Auskunft und Einsicht sowie ihre Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsansprüche ausüben (vgl. § 15ff. KDSG sowie weitere Informationen unter Diverses - Kanton Luzern ).
Sofern der Verdacht auf einen Verstoss gegen das KDSG oder das Gesetz über die Videoüberwachung (SRL Nr. 39) und seine Verordnung vorliegt, kann zudem beim DSB eine aufsichtsrechtliche Anzeige erstattet werden (vgl. § 23 Abs. 1 lit. c KDSG).
Bei Videoüberwachung durch ein kantonales Organ:
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement führt eine öffentliche Liste über die Standorte der bewilligten Videoüberwachungen durch kantonale Organe (vgl. § 3 Abs. 1 Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung). Betroffene Personen können beim verantwortlichen Organ ihre Rechte auf Auskunft und Einsicht sowie ihre Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsansprüche ausüben (vgl. § 15ff. KDSG sowie weitere Informationen unter Diverses - Kanton Luzern). Sofern der Verdacht auf einen Verstoss gegen das KDSG oder das Gesetz über die Videoüberwachung und seine Verordnung vorliegt, kann zudem beim DSB eine aufsichtsrechtliche Anzeige erstattet werden (vgl. § 23 Abs. 1 lit. c KDSG).
Bei Videoüberwachung durch Private:
Eine Videoüberwachung durch Private oder Unternehmen fällt unter das Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1 ) und damit in die Zuständigkeit des eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Dies gilt auch für Videoüberwachung durch Private, welche den öffentlichen Raum betrifft, selbst wenn sie durch den Regierungsrat beauftragt wurde. Die betroffenen Personen können ihre Betroffenenrechte gemäss Art. 25ff. DSG bei der für die Aufnahmen verantwortlichen Person gelten machen. Ein Verstoss gegen das DSG stellt eine zivilrechtliche Angelegenheit dar, die betroffenen Personen können sich mittels zivilrechtlicher Klage zur Wehr setzen (Art. 28 ZGB). Auf der Website des EDÖB finden sich weitere konkrete Hinweise, wie vorzugehen ist (Überwachung & Sicherheit (admin.ch)).