Bereich Videoüberwachung

Videoüberwachung wird häufig eingesetzt, um Vandalismus und Gewalt im öffentlichen Raum zu begegnen. Allerdings wurde ihre tatsächliche Wirksamkeit bislang nicht wissenschaftlich belegt. Kritisch zu hinterfragen ist sie auch aufgrund möglicher Nebeneffekten, wie dem Verdrängungs- oder Verlagerungseffekt, dem sog. Chillingeffekt und der Scheinsicherheit.

Bei einer Videoüberwachung im öffentlichen Raum handelt es sich aber insbesondere auch um einen schweren Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung von einer unbestimmten Anzahl betroffener Personen, weshalb sie nur im engen Rahmen überhaupt rechtmässig ist. Merkblatt DSB Videoüberwachung durch öffentliche Organe 

 

  • Arten der Videoüberwachung

    Personenbezogene vs. nicht personenbezogene Videoüberwachung
    Videoüberwachungen durch öffentliche Organe im öffentlichen Raum sind datenschutzrechtlich relevant, wenn Personen erkennbar sind, womit eine Bearbeitung von Personendaten vorliegt (§ 2 Abs. 4  KDSG). Für eine Zuordnung zu den Personendaten genügt dabei bereits die blosse Möglichkeit der Identifizierung von Personen. Werden durch die Aufnahme zudem besonders sensible Personendaten erfasst (bspw. mittels einer Kamera vor dem Eingang eines Sozialamtes) oder werden mit Hilfe der eingesetzten technischen Mittel, durch Verknüpfung der Auswertung einzelner Videoüberwachungen oder einer 24h-Überwachung, Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile erstellt, liegt eine Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten i.S.v. § 2 Abs. 2 KDSG vor.

    Videoaufnahmen, welche keine Identifikation von Personen zulassen, sind datenschutzrechtlich nicht relevant. Dies kann bspw. aufgrund des Überwachungsperimeters, der Auflösung oder bei Videoüberwachungen, die sich auf reine Objekte oder nur auf das Geschehen an einer Örtlichkeit beziehen (bspw. Überwachung des Verkehrsflusses) der Fall sein. Massgebend ist, dass keine Personen identifizierbar sind, auch nicht durch nachträgliche Bildbearbeitung oder Verknüpfung mit weiteren Informationen.

    Videobeobachtung (Echtzeit-Videoüberwachung / Streaming)
    Bei einer Echtzeit-Videoüberwachung findet keine Aufzeichnung/Speicherung der Bilddaten auf einem Datenträger statt. Vielmehr werden die Bilddaten in Echtzeit an ein oder mehrere Geräte (z.B. einen Monitor) übertragen bzw. gestreamt. Nichtsdestotrotz stellt dieser Vorgang eine Datenbearbeitung i.S.v. KDSG dar und ist damit von datenschutzrechtlicher Relevanz.

  • Zuständigkeit

    Dem DSB obliegt die Aufsicht über Videoüberwachungsanlagen im öffentlichen oder allgemein zugänglichen Raum. Je nachdem, ob eine Videoüberwachung von einer kantonalen Behörde, einer Gemeindebehörde oder von einer Privatperson betrieben wird, gelten unterschiedliche Regeln für die Kriterien für eine Anordnung.

    Das Gesetz über die Videoüberwachung (SRL Nr. 39) und seine Verordnung (SRL Nr. 39a ) gelten für sämtliche Videoüberwachungen, die durch kantonale Behörden und die Gemeinden durchgeführt werden.

    Videoüberwachung durch Gemeinden
    Der Gemeinderat ist grundsätzlich für die Anordnung von Videoüberwachungen durch kommunale Organe zuständig und führt eine öffentliche Liste über die Standorte der bewilligten Videoüberwachungsgeräte (vgl. § 4 Abs. 2 Gesetz über die Videoüberwachung i.V.m. § 4 der Verordnung).

    Videoüberwachung durch kantonale Behörden
    Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist für die Bewilligung von Videoüberwachungen durch kantonale Organe zuständig und führt eine öffentliche Liste  über deren Standorte (vgl. § 4 Abs. 1 Gesetz über die Videoüberwachung i.V.m. § 3 Abs. 1 der Verordnung).

    Videoüberwachung durch Private
    Eine Videoüberwachung durch Private oder Unternehmen fällt unter das Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1 )  und damit in die Zuständigkeit des eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB; Überwachung & Sicherheit (admin.ch)). Sie hat sich auf Privatgrund zu beschränken, denn gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, ist der Betrieb eine Videoüberwachung auf öffentlichem Grund durch Private grundsätzlich nicht zulässig. Eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum erfasst eine unbestimmte Anzahl von Personen, die in der Regel keine Wahl haben, ob sie sich diesem Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte aussetzen möchten oder nicht. Dies lässt sich durch private Interessen (z.B. Sicherheitsinteressen) kaum rechtfertigen. Die Wahrung der Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum ist nicht Sache von Privatpersonen, sondern Aufgabe der Polizei.

    Eine Videoüberwachung durch Private auf öffentlichem Grund kann in zwei Ausnahmen zulässig sein:

    • Eine Videoüberwachung des Privatgrundes durch Private, welche den öffentlichen Raum in einem sehr beschränkten Mass mitüberwacht.
    • Der Regierungsrat kann in berechtigten Ausnahmefällen mit Privaten eine Vereinbarung abschliessen, wonach notwendige Videoüberwachungsmassnahmen auf öffentlichem Grund durch diese selbst durchgeführt werden (§ 28 PolG; SRL Nr. 350). Anwendbar bleibt das DSG und für die Aufsicht ist der EDÖB zuständig. Die Standorte der Videoüberwachungsgeräte sind ebenfalls zu publizieren.
  • Betroffenenrechte

    Je nachdem wer die Videoüberwachung durchführt, stehen den betroffenen Personen andere Möglichkeiten zur Verfügung, ihre Rechte geltend zu machen.

    Bei Videoüberwachung durch ein kommunales Organ:
    Der Gemeinderat (bzw. die bezeichnete Behörde) führt eine öffentliche Liste über die Standorte der bewilligten Videoüberwachungen durch kommunale Organe (vgl. § 4 Abs. 1 Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung; SRL Nr. 39a ).

    Betroffene Personen können beim verantwortlichen Organ ihre Rechte auf Auskunft und Einsicht sowie ihre Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsansprüche ausüben (vgl. § 15ff. KDSG sowie weitere Informationen unter Diverses - Kanton Luzern ).

    Sofern der Verdacht auf einen Verstoss gegen das KDSG oder das Gesetz über die Videoüberwachung (SRL Nr. 39) und seine Verordnung vorliegt, kann zudem beim DSB eine aufsichtsrechtliche Anzeige erstattet werden (vgl. § 23 Abs. 1 lit. c KDSG).

    Bei Videoüberwachung durch ein kantonales Organ:
    Das Justiz- und Sicherheitsdepartement führt eine öffentliche Liste  über die Standorte der bewilligten Videoüberwachungen durch kantonale Organe (vgl. § 3 Abs. 1 Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung). Betroffene Personen können beim verantwortlichen Organ ihre Rechte auf Auskunft und Einsicht sowie ihre Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsansprüche ausüben (vgl. § 15ff. KDSG sowie weitere Informationen unter Diverses - Kanton Luzern). Sofern der Verdacht auf einen Verstoss gegen das KDSG oder das Gesetz über die Videoüberwachung und seine Verordnung vorliegt, kann zudem beim DSB eine aufsichtsrechtliche Anzeige erstattet werden (vgl. § 23 Abs. 1 lit. c KDSG).

    Bei Videoüberwachung durch Private:
    Eine Videoüberwachung durch Private oder Unternehmen fällt unter das Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1 ) und damit in die Zuständigkeit des eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Dies gilt auch für Videoüberwachung durch Private, welche den öffentlichen Raum betrifft, selbst wenn sie durch den Regierungsrat beauftragt wurde. Die betroffenen Personen können ihre Betroffenenrechte gemäss Art. 25ff. DSG bei der für die Aufnahmen verantwortlichen Person gelten machen. Ein Verstoss gegen das DSG stellt eine zivilrechtliche Angelegenheit dar, die betroffenen Personen können sich mittels zivilrechtlicher Klage zur Wehr setzen (Art. 28 ZGB). Auf der Website des EDÖB finden sich weitere konkrete Hinweise, wie vorzugehen ist (Überwachung & Sicherheit (admin.ch)).