Datenschutzbeauftragter

Bereich Videoüberwachung

(Januar 2012)
Der Kantonsrat hat am 20. Juni 2011 das neue Gesetz über die Videoüberwachung (SRL Nr. 39) beschlossen. Die Verordnung zum Gesetz über die Vdeoüberwachung (SRL Nr. 39a) wurde am 27. September 2011 verabschiedet. Beide Erlasse treten am 1. Januar 2012 in Kraft.

Das Gesetz und die Verordnung gelten für alle Videoüberwachungen, die durch kantonale Behörden, einschliesslich der Gerichte, durchgeführt werden. Zusätzlich sind die Universität Luzern, das Luzerner Kantonsspital und die Luzerner Psychiatrie als vermögensfähige Verwaltungseinheiten des Kantons den beiden Erlassen unterstellt. Daneben gilt das Gesetz und die Verordnung auch für Videoüberwachungen durch die Gemeinden. Videoüberwachungen, bei denen keine Personen identifizierbar sind oder die zur Beschattung von bestimmten tatverdächtigen ersonen im Dienste der Strafverfolgung dienen, fallen nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes über die Videoüberwachung.

(September 2006)
Beim Stamm der Gemeindeschreiber am 18. September 2006 hatte der Mitarbeiter des Datenschutzbeauftragten Gelegenheit, einen Vortrag über Videoüberwachung im privaten und öffentlichen Raum zu halten.

(Februar 2006)
Die Gemeinden sehen sich vor immer komplexeren Sicherheitsfragen gestellt. Vandalismus und Gewalt im öffentlichen Raum können nicht einfach ignoriert werden. Eine der möglichen Massnahmen, solche Vorkomnisse zu verringern, ist die Videoüberwachung. Es handelt sich aber um eine einschneidende Massnahme für die überwachten Personen, weshalb sie nur im engen Rahmen rechtmässig ist. Die Videoüberwachung setzt insbesondere eine gesetzliche Grundlage voraus und die Einhaltung von verschiedenen Grundsätzen. Angesichts des steigenden Bedürfnisses am korrekten Einsatz von modernen technischen Überwachungsmitteln zur Vermeidung von strafbahren Handlungen ist es sinnvoll, dass der Datenschutzbeauftragte den Gemeinden ein Musterreglement zur Verfügung stellt. Dieses soll die Gemeinden nicht dazu animieren, zusätzliche Videoüberwachungsmassnahmen zu ergreifen. Es soll ihnen aber dann behilflich sein, wenn solche Massnahmen unumgänglich werden.

(Dezember 2003, aktualisiert Dezember 2005)
Heutzutage wird das Thema Videoüberwachung in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Von den Befürwortern wird die Videoüberwachung als "Wundermittel" zur Verhinderung aller erdenklichen Gefahren und strafbaren Handlungen dargestellt.

Tatsächlich ist aber die Wirksamkeit von Videoüberwachungen bisher wissenschaftlich nicht belegt. Ausserdem entsteht bei der Videoüberwachung oft der sogenannte Verdrängungs- oder Verlagerungseffekt: Ein weiterer problematischer Aspekt ist die Scheinsicherheit, die die Präsenz von Videokameras hervorrufen kann.

Neben all diesen Problematiken stellt eine personenbezogene Videoüberwachung zusätzlich einen schweren Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre dar.

Das Merkblatt über die Videoüberwachung soll aufzeigen, unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung durch Gemeinden oder den Kanton zulässig ist und welche Auflagen für den Betrieb einer Videoüberwachungsanlage einzuhalten sind.

Zur Zulässigkeit der Videoüberwachung durch Private finden sich auf der Website des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten EDÖB entsprechende Artikel.

 

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